Arbeitsrecht Kündigung Abfindung Sozialplan
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Informationen zum Arbeitsrecht
Die Rechtsanwälte haben sich im Rahmen des Arbeitsrechts die Vertretung von Arbeitgebern und Arbeitnehmers auf die Fahne geschrieben. Wir vertreten Sie in Kündigungsschutzprozessen und beraten Sie bei der geplanten personellen Neustrukturierung Ihres Betriebs. Gerne überprüfen wir auch für Sie die von Ihnen verwendeten Arbeitsverträge.
In der Arbeitswelt gibt es häufig Streitpunkte zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, zwischen Betriebsrat und dem Arbeitgeber. Anders als in vielen anderen Rechtsgebieten ist "das Arbeitsrecht" nicht kodifiziert, d.h. nicht in einem einzigen Gesetz enthalten, sondern bildet sich aus vielen unterschiedlichen Gesetzen, die ineinandergreifen. Neben dem BGB sind hier gleichsam das Bundesurlaubsgesetz, das Kündigungsschutzgesetz und das Betriebsverfassungsgesetz, um nur einige wenige zu nennen, zu berücksichtigen.
Das Arbeitsrecht umfasst sämtliche Konstellationen in Bezug auf das Arbeitsverhältnis, wie z.B. die außergerichtliche bzw. klageweise Wahrnehmung der Interessen im Wege des Kündigungsschutzes, die Ausarbeitung von Aufhebungs-verträgen, Verhandlungen mit dem Arbeitgeber, die Geltendmachung von Lohnforderungen, etc.
Was können bzw. sollten Sie tun, wenn Sie eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben?
Viele Arbeitnehmer akzeptieren die Kündigung ihres Arbeitsplatzes, da sie davon ausgehen, dass eine Überprüfung dieser Kündigung "sowieso nichts bringt".
Das ist jedoch nicht immer so.
Oftmals kann die eigentlich rechtswidrige Kündigung nicht mehr gerichtlich überprüft werden, weil die Dreiwochenfrist abgelaufen ist und die Kündigung somit rechtskräftig und damit unanfechtbar geworden ist.
Anhand der nachfolgenden Punkte können sie zunächst selbst oberflächig überprüfen, ob ein sog. Kündigungsschutzverfahren vor einem Arbeitsgericht Aussicht auf Erfolg hat.
Zunächst müssen die Voraussetzungen für das Eingreifen des Kündigungsschutzgesetzes vorliegen. Dieses Gesetz gewährt unter bestimmten Voraussetzungen einen gewissen Schutz des Arbeitnehmers vor der Kündigung.
Der Arbeitnehmer muss zunächst mindestens sechs Monate bei dem Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein.
Weiterhin müssen in dem Betrieb mindestens 10 Angestellte tätig sein.
Doch auch in Kleinbetrieben, die nicht mehr als zehn Mitarbeitern beschäftigen, müssen beim Ausspruch von Kündigungen die im Gesetz genannten sozialen Gesichtspunkte berücksichtigt werden.
Ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme ist auch in Betrieben von dieser Größe zu wahren, die eigentlich nicht unter den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fallen.
Allgemein gilt der Grundsatz, dass Kündigungen weder sittenwidrig sein noch gegen Treu und Glauben verstoßen dürfen.
Einen besonderen Kündigungsschutz genießen Schwerbehinderte, Schwangere und Arbeitnehmer in Elternzeit.
Eine Kündigung dieser Personengruppen kann rechtswidrig sein und sollte daher besonders überprüft werden.
Wie bereits erwähnt kann die Kündigung jedoch nur innerhalb einer bestimmten Frist gerichtlich angefochten werden.
So sieht das Kündigungsschutzgesetz vor, dass innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitgericht eingelegt werden muss!
Wir weisen darauf hin, dass die Kündigung von dem Arbeitnehmer genehmigt wird, wenn er den Erhalt durch seine Unterschrift bestätigt. Dies dient dem Arbeitgeber lediglich zum Nachweis des Zuganges der Kündigung.
Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass eine Kündigung immer schriftlich zu erfolgen hat. Eine mündlich ausgesprochene Kündigung ist nicht wirksam.
Wir raten Ihnen die Kündigung auf jeden Fall anwaltlich überprüfen zu lassen, da die zuvor genannten Punkte lediglich Auszüge von Kündigungsvoraussetzungen sind.




